Züge fahren; Aufträge und Meldungen; 408 0202
Fahrdienstvorschrift (Aktualisierung 04.3) - Bahnbetrieb (Gültig ab 13.12.2015)
1
Bezeichnen der Züge
Züge müssen in Aufträgen oder Meldungen mit dem Wort „Zug“ und der Zugnummer bezeichnet werden. Das Wort „Zug“ muss bei Sperrfahrten durch „Sperrfahrt“, bei Kleinwagenfahrten durch „Sperrfahrt Kl“ ersetzt werden. Züge müssen auch dann mit ihrer Zugnummer bezeichnet werden, wenn sie im Fahrplan eines anderen Zuges verkehren.
2
Einseitig gerichtete Sprecheinrichtung (Lautsprecher) verwenden
Aufträge dürfen über einseitig gerichtete Sprecheinrichtungen gegeben werden, wenn dies im Einzelfall nicht verboten ist und der Empfänger die Ausführung melden muss oder der Auftraggeber die Ausführung selbst erkennen kann.
Meldungen dürfen über einseitig gerichtete Sprecheinrichtungen nicht gegeben werden.
3
Wiederholen
a) Der Empfänger muss Aufträge oder Meldungen mit festem Wortlaut wörtlich wiederholen.
b) Bei Aufträgen oder Meldungen ohne festen Wortlaut muss der Empfänger alle wesentlichen Angaben wiederholen.
c) Wenn Aufträge oder Meldungen eingetragen werden müssen, müssen sie zuerst eingetragen und dann wiederholt werden.
d) Der Empfänger muss bei fernmündlicher Verständigung jede Wiederholung mit den Worten „Ich wiederhole“ beginnen. Wenn der Empfänger richtig wiederholt hat, muss der abgebende Mitarbeiter mit „Richtig“ bestätigen.
e) Aufträge über einseitig gerichtete Sprecheinrichtungen müssen zweimal gegeben werden. Die zweite Durchsage muss mit den Worten „Ich wiederhole“ beginnen.
f) Aufträge oder Meldungen zum Abwenden von Gefahr muss der Empfänger nicht wiederholen. Er muss unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen treffen, auch wenn er den Auftrag oder die Meldung unvollständig aufgenommen hat.
4
Fahrdienstleiter
Aufträge oder Meldungen, für die der Fahrdienstleiter zuständig ist, soll dieser selbst aufnehmen oder abgeben. Er darf einen anderen Mitarbeiter damit beauftragen, wenn dies im Betriebsstellenbuch zugelassen ist. Er muss den Auftrag für jeden Einzelfall besonders erteilen. Er darf den Auftrag nicht im Voraus allgemein oder bedingt erteilen. Zur Abgabe von Meldungen mit festem Wortlaut kann im Betriebsstellenbuch eine besondere Art zugelassen sein.
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