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Weichenwärter (Ww)

Definition 'Weichenwärter' im Bahnbetrieb

 

Weichenwärter wirken bei der Durchführung des Rangierens mit. Sie verständigen beim Rangieren Triebfahrzeugführer, Rangierbegleiter, benachbarte Weichenwärter, Schrankenwärter oder Fahrdienstleiter. Sie stimmen beim Rangieren Fahrzeugbewegungen zu. Verständigung und Zustimmung entfallen, wenn in Ortsstellbereichen rangiert wird.


Weichenwärter können an der Durchführung von Zugfahrten beteiligt sein.


Fahrdienstleiter und Weichenwärter sind in der Richtlinien 408.01 - 06 und 408.48 zusammenfassend in Kurzform auch als „Bediener“ angesprochen.


Quelle: Richtlinie 408.0101A01

 


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